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#1
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Die deutsche Landesgruppe der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) durchforstet zurzeit automatisiert P2P-Tauschbörsen auf Urheberrechtsverstöße hin. Zum Umfang der Ermittlungen will die Organisation keine Angaben machen. "Ja, wir haben eine eigene Abteilung, die Rechtsverstöße in Tauschbörsen sucht", bestätigte IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke.
Eine unbekannte Anzahl von T-Online-Kunden bekam jüngst eine E-Mail zugeschickt, in der die Nutzer von ihrem Provider ermahnt wurden, keine urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download anzubieten. Wörtlich hieß es: "Durch einen/mehrere Hinweise ist die T-Online International AG darauf aufmerksam geworden, dass Sie möglicherweise gegen Urheberrecht verstoßen haben könnten." Nach vielen weiteren Konjunktiv-Formulierungen folgt der Hinweis, dass, "sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Richtigkeit entsprechen, auch wir entsprechend unseren AGB Maßnahmen ergreifen könnten". Im weiteren Briefwechsel eines Lesers von heise online mit T-Online wurde dann deutlich, dass es sich beim Beschwerdeführer um die IFPI handelt. Der Leser versicherte T-Online, noch nie über Tauschbörsen gehandelt zu haben und fragte nach, woher T-Online die Informationen erhielt. Einem Mitarbeiter des T-Online-Abuse-Teams platzte im weiteren Mail-Austausch offensichtlich der Kragen: "Welchen Grund hätte denn die IFPI, ausgerechnet Sie zu denunzieren? (...) Bis zum heutigen Tage waren die Daten, die wir von der IFPI bekommen haben, immer korrekt." Es sei die Pflicht von T-Online, einer solchen Beschwerde nachzugehen. Offenbar steht T-Online also schon längere Zeit mit der IFPI in Kontakt. IFPI-Sprecher Spieseke wollte keine Angaben darüber machen, in welchem Umfang ermittelte IP-Adressen an Provider weitergegeben werden. Man weise verschiedene Provider lediglich darauf hin, dass ihre Nutzer offensichtlich Straftaten begehen. Dieses Vorgehen bezeichnete er als "Abschreckungsmaßnahme". Könne die Idendität eines Nutzers eigenhändig ermittelt werden, so bekäme dieser eine Abmahnung zugeschickt. Warum die IFPI nicht den denkbaren und üblicheren Weg über die Erstattung einer Anzeige gegen die entsprechenden Nutzer geht, wollte Spieseke nicht preisgeben. Noch immer existieren unseres Wissens nach in Deutschland keine aussagekräftigen Urteile gegen Tauschbörsennutzer, die urheberrechtlich geschützte Songs oder Filme zum Download anbieten Quelle:heise.de |
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#2
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Hat den einer bekommen??
WIll mal nen Kollegen ärgern! [img]smile.gif[/img] |
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#3
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Ist das deine Art von Humor
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#4
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Du willst Deinen Kollegen ärgern ?
Dann nimm diese nette Vorlage vom Freiherr von Gravenreuth zwecks SPAM: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich an, dass ich mich selbst vertrete. Sie haben mir per e-mail ein Werbeschreiben an die Adresse ######@######.de gesandt, in welchem Sie für Informationen zum ####### werben. Wir hatten vorher keinerlei Kontakt zu Ihrem Unternehmen. Bereits die Werbung mittels Telefax ohne vorheriges Einverständnis stellte eine unzulässige Belästigung im Sinne von § 1 UWG, hier § 1004, 823, BGB, Art. 2 I GG dar und ist wettbewerbswidrig (BGH WRP 1996, 100). Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unverlangten Telex-Werbung (vgl. BGHZ 54, 188; BGHZ 59, 317; BGHZ 103, 203; OLG Hamm, GRUR 1990, 689; LG Hamburg, CR 1989, 1099; Kammergericht, WRP 1992, 652). Vgl. hierzu auch Steckler, GRUR 1993, 865 ff. und zur Telefax-Werbung OLG München CR 1994, 153 f.; NJW CoR 1994, 234 mit Anmerkung Volle; LG Nürnberg-Fürth CR 94, OLG Stuttgart WRP 1995, 254; LG Freiburg WRP 1995, 272 u. 273; LG Marburg WRP 1995, 272, LG München WRP 1995, 272, 676; KG, Beschl. v. 31.5.1994, 5 U 989/94. Zur Telefonwerbung vgl. KG a.a.O. mit Hinweis auf BGH "Telefonwerbung II und III" und "Lexikothek"; OLG Frankfurt, 13 U 277/94, CR 95, 731 f, OLG Koblenz 6 U 480/95, CR 1996, 207 f. sowie BGH I ZR 255/93. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da Sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereichs führt, und zwar auch dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient. Die Unzulässigkeit wurde von den Gerichten LG Berlin "Werbung per E-Mail" (Az: 16 O 201/98), LG Traunstein "Werbung per E-Mail" (Az: 2 HKO 3755/97); MMR 1998, 53, LG Berlin "Werbung per E-Mail" (Az: 16 O 301/98), AG Brakel "Werbung per E-Mail" durch Urteil bestätigt. (ausführlich: www.gravenreuth.de). Auch im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung für den Adressaten (Laden der E-Mail vom Mailserver), während der Werbende gleichzeitig seine eigenen Übermittlungskosten verringert, ergibt sich ein unzumutbare Belästigung durch den Werbenden. Von einem stillschweigenden Einverständnis kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot der Werbung und den Privatbereich des Adressaten besteht. Dies ist der Fall, da das Werbeschreiben ohne vorherige Interessenbekundung übermittelt wurde. Wir fordern Sie daher auf, jegliche Werbung per E-Mail an #####@######.de zu unterlassen und bis zum ######### 12.00 Uhr hier eingehend eine Unterlassungserklärung abzugeben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von € 5.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an uns zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben für "########" per E-Mail zu übersenden. Zudem werden Sie aufgefordert, gem. § 34 BDSG Auskunft darüber zu geben, a) welche Daten zu unserer Person bei Ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, b) welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und c) an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden. Wir erwarten diese Auskunft bis zum ######### Sollten wir nach Ablauf der Frist die Unterlassungserklärung nicht in Händen haben, werden wir unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten. Mit freundlichen Grüßen Firma ######## U N T E R L A S S U N G S E R K L Ä R U N G Die Firma ########, verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe von € 5.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zahlbar an ########, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an ######## zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben für "########"per E-Mail zu übersenden. ................., den ...................... ............... (Ort / Datum) (Unterschrift)
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Regards, KiWi NeoGeo@MGD2 - SNES@SuperWildCard - N64@Doc64jr. - PS1@PicMod - Xbox@EvoX - PSP@302Oe-FW Wii@Chiip - XBox360@XtremeFW - [email protected] |
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#5
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lol
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#6
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Typisches Beamtendeutsch
Das ganze Thema ist so trocken formuliert das man nach der ganzen § Reiterei eh nur die Hälfte versteht und freiwillig unterschreibt ![]() |